Satzung

Präambel:

Das Vereinsrecht sieht keine Abweichung vom generischen Maskulin vor. Alle Funktionsbezeichnungen sind geschlechtsneutral zu verstehen und stehen zur Anwendung für weibliche, männliche und nonbinäre Personen gleichermaßen zur Verfügung.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

§ 1 Nr. 1

Der Verein führt den Namen „LIOS“. Der Name steht für „Lesbisch in Osnabrück“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt dann den Zusatz „e. V.“

§ 1 Nr. 2

Der Verein hat seinen Sitz in Osnabrück. Der Verein wurde am 06.02.2017 errichtet.

§ 1 Nr. 3

Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.

§ 1 Nr. 4

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 1 Nr. 5

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar Zwecke i. S. d. Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. (§ 52 AO)

§ 2 Zweck des Vereins ist

§ 2 Nr. 1

1. die Förderung der Kunst und Kultur (§ 52 Nr. 5 AO)
durch künstlerische und kulturelle Projekte, die sich an lesbische Frauen richten.

Dieser Zweck soll erreicht werden durch:

a) die Organisation unter Schirmherrschaft des Vereins von kulturellen und soziokulturellen Veranstaltungen, insbesondere Konzerte, Lesungen, Filmabende, und Projekte, die zur Bereicherung der kulturellen Landschaft in Osnabrück führen und sich an lesbische Frauen richten.

b) die Organisation von unentgeltlichen Angeboten der Kunst- und Kulturvermittlung, die sich auch und gerade an lesbische Frauen wenden zur Förderung unterschiedlicher Fertigkeiten und Vernetzung untereinander.

c) die Organisation von unentgeltlichen sachbezogenen Beratungs- und Austauschangeboten zur Unterstützung der künstlerischen Tätigkeit von lesbischen Künstlerinnen innerhalb und außerhalb des Vereins;

sowie

2. die Verfolgung unmittelbar mildtätiger Zwecke
durch Unterstützung von lesbischen Frauen, die wegen ihres geistigen oder der seelischen Zustandes auf Hilfe angewiesen sind, weil sie sich selbst ablehnen oder aus Angst vor Diskriminierung völlig isoliert leben oder aufgrund einer HIV-Infektion oder AIDS-Erkrankung in Not geraten sind und die nicht den Mut aufbringen, sich ihren Mitmenschen anzuvertrauen oder eine allgemeine Beratungsstelle aufzusuchen.

Dieser Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

a) die Förderung einer Vernetzung und Zusammenarbeit ortsansässiger Beratungseinrichtungen sowie von Gesprächskreisen für lesbische Jugendliche oder Erwachsene im Stadium der Selbstfindung (Coming-Out-Gruppen) und deren Angehörige durch fachlich ausgebildetes oder geschultes Personal sowie

b) die unentgeltliche Mitwirkung an örtlichen und überörtlichen Beratungseinrichtungen für Schwule und Lesben, für Eltern von Lesben sowie für verheiratete Lesben, ihren Partnerinnen sowie unentgeltliche Mitwirkung an örtlichen und überörtlichen Gesprächskreisen für Lesben und Schwule, für Eltern von Schwulen und Lesben sowie für verheiratete Lesben, ihren Partnerinnen und Partner, durch fachlich ausgebildetes oder geschultes Personal.

§ 2 Nr. 2

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 2 Nr. 3

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 2 Nr. 4

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 2 Nr. 5

Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen.

Die Mitglieder des Vorstands können für ihren Arbeits- oder Zeitaufwand (pauschale) Vergütungen erhalten. Der Umfang der Vergütungen darf nicht unangemessen hoch sein. Maßstab der Angemessenheit ist die gemeinnützige Zielsetzung des Vereins.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet abschließend der Vorstand.

(2) Als ordentliche Mitglieder können Personen aufgenommen werden, die im Sinne des Vereinszwecks des LIOS e.V. aktiv tätig sind. Ordentliche Mitglieder haben Rede-, Antrags- und Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.

(3) Als Fördermitglied kann jede Person aufgenommen werden. Fördermitglieder haben Rede- und Antragsrecht, aber kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.

(4) Auf Beschluss der Mitgliederversammlung kann einer natürlichen Person die Ehrenmitgliedschaft angetragen werden. Vorschlagsrecht für die Ehrenmitgliedschaft hat der Vorstand. Die Ehrenmitgliedschaft beginnt mit der Annahme durch die geehrte Person. Ehrenmitglieder haben Rede- und Antragsrecht, aber kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet
a) mit dem Tod,
b) durch freiwilligen Austritt,
c) durch Streichung von der Mitgliederliste,
d) durch Ausschluss aus dem Verein.

Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.

Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.

Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, insbesondere ohne Einwilligung des Vorstandes im Namen des Vereins auftritt und handelt, durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich persönlich oder schriftlich zu den Vorwürfen zu äußern und sich zu rechtfertigen. Eine etwaige schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist innerhalb des Vorstandes zu verlesen. Der Beschluss ist unanfechtbar.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

§ 6 Organe des Vereins

a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung

§ 7 Der Vorstand

Der Vorstand i. S. d. § 26 BGB besteht aus mindestens 2 und höchstens 5 Mitgliedern.

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils durch zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinschaftlich vertreten. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.

§ 8 Amtsdauer des Vorstands

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied (aus den Reihen der Vereinsmitglieder) für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.

§ 9 Beschlussfassung des Vorstands

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die von einem Vorstandsmitglied schriftlich, auch per E-Mail, fernmündlich oder telegrafisch einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von drei Tagen einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte des Vorstands anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung.

Die Vorstandssitzung leitet derjenige, der die Vorstandssitzung einberufen hat, außer der Vorstand bestimmt in der Sitzung jemand anderen dazu.

Die Beschlüsse des Vorstands sind zu Beweiszwecken zu protokollieren und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben.
Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.

§ 10 Die Mitgliederversammlung

In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende ordentliche Mitglied eine Stimme.

Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes; Entlastung des Vorstandes.
b) Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages.
c) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes.
d) Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins.
e) Ernennung von Ehrenmitgliedern.

§ 11 Die Einberufung der Mitgliederversammlung

Mindestens einmal im Jahr, möglichst im letzten Quartal, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden.

Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen durch schriftliche Benachrichtigung unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einberufung per E-Mail ist zulässig. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Werktages. Das Einladungsschreiben gilt als dem Mitglied zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

§ 12 Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung einen Leiter.

Das Protokoll wird vom Schriftführer geführt. Ist dieser nicht anwesend, bestimmt der Versammlungsleiter einen Protokollführer.

Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.

Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens beschließt die Mitgliederversammlung.

Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der Erschienenen beschlussfähig.

Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgebebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von vier Fünftel erforderlich.

Für die Wahlen gilt Folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen ist die zu ändernde Bestimmung anzugeben.

§ 13 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung

Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Satzungsänderungen, die Auflösung des Vereins sowie die Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern können nur beschlossen werden, wenn die Anträge den Mitgliedern mit der Tagesordnung angekündigt worden sind.

§ 14 Außerordentliche Mitgliederversammlungen

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Zehntel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 10, 11, 12 und 13 entsprechend.

§ 15 Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung

§ 15 Nr. 1

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der im § 12 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, bestimmt der Vorstand zwei Vorstandsmitglieder als gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

§ 15 Nr. 2

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins in den Frauenhaus e.V. Osnabrück, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

Osnabrück, 02.11.2021

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